Bachelor- oder vergleichbarer Abschluss an einer in- oder ausländischen postsekundären bzw. tertiären Bildungseinrichtung und Berufsberechtigung in einem der folgenden Gesundheitsberufe samt Eintragung in der entsprechenden Liste (einschließlich allgemeiner Hochschulreife bzw. Studienberechtigungsprüfung und Nachweis besonderer Leistungen/Weiterbildungen/Sonderausbildung nach individueller Prüfung und gegebenenfalls Auflagenerteilung):
- Ärzt*innen
- Zahnärzt*innen
- Gesundheits- und Krankenpflegepersonen
- Klinische Psycholog*innen
- Gesundheitspsycholog*innen
- Psychotherapeut*innen
- Apotheker*innen
- Hebammen
- Gehobene Medizinisch-technische Dienste
Als Zugangsvoraussetzungen von Studienberechtigungsprüfungen gelten – neben einem Aufsatz über ein allgemeines Thema (D) – folgende Pflichtfächer für universitäre Studienrichtungen: Biologie und Umweltkunde, Englisch 2, Physik 1, Chemie 2, Mathematik 1. Die Studienberechtigungsprüfung hat eine Kombination von mindestens drei der angeführten Fächer zu beinhalten, das Wahlfach können Sie frei wählen.
Je nach Ausbildungsform und Zeitpunkt des Abschlusses sind - wenn möglich - in Summe mindestens 180 ECTS nachzuweisen. Im Falle der Ausbildung zur Psychotherapeut*in haben Sie den erfolgreichen Abschluss bis hin zur Berufsberechtigung nachzuweisen. Gleichwertig ist ein Zeugnis, wenn es völkerrechtlich vereinbart ist oder nostrifiziert wurde. Die Lehrgangsleitung kann das Zeugnis auch im Einzelfall mit entsprechenden Auflagen anerkennen.
Regelung für Studierende aus Drittstaaten (PDF 294 KB)
Informationen zur Beglaubigung von ausländischen Dokumenten (PDF 145 KB)