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Ergotherapie

Lehrgangsbeitrag

Die Festsetzung des Lehrgangsbeitrags erfolgt gemäß § 14a Abs 5 FHStG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten.


Für die Erstattung des Lehrgangsbeitrags bieten wir zwei Modelle an, die mit unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten verknüpft sind:


Variante A

Dieses Modell geht davon aus, dass jedenfalls der gesamte Lehrgang (4 Semester) absolviert und bezahlt wird. Die Kosten von € 9.600,- sind zu Beginn des Studiums zur Gänze fällig.
Einmalzahlung* € 9.600,-


Auf Wunsch der/des Studierenden kann der Lehrgangsbeitrag in 4 Raten à € 2.475,- bezahlt werden. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Lehrgangs ist der Lehrgangsbeitrag dennoch in voller Höhe zu bezahlen!
Semesterrate** € 2.475,- (Gesamtbetrag € 9.900,-)


Variante B

Dieses Modell berücksichtigt die Möglichkeit, das Studium nach jedem Semester beenden zu können und bietet sich für jene an, die sich die Option des vorzeitigen Ausstieges offen halten wollen.
Erstes, zweites und drittes Semester** jeweils € 3.100,-
Viertes Semester** € 1.500.- (Gesamtbetrag € 10.800,-)


Darüber hinaus gehören Studierende an Österreichischen Fachhochschulen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an. Zusätzlich zum Lehrgangsbeitrag wird daher jedes Semester der ÖH-Beitrag eingehoben (derzeit rund € 16,-).

 

Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.

 

Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahme der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen.

 

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahme zur Erlangung von Kenntnissen dient, die eine künftige Berufsausübung ermöglicht. Die Kosten für eine Ausbildung sind absetzbar, wenn sie in Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeiten stehen.

 

Eine Umschulung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahme derart umfassend ist, dass sie den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist; wenn also auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abgezielt wird. Um eine Umschulung handelt es sich nur dann, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wurde.

 

Absetzbar als Werbungskosten sind insbesondere:

  • Lehrgangsbeitrag / Teilnahmebeitrag / Studienbeitrag
  • Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
  • Kosten für Arbeitsmittel (z. B. anteilige PC-Kosten)
  • Zusätzliche Fahrtkosten
  • Allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn die Bildungsmaßnahme nicht am Wohn- oder Arbeitsort stattfindet)
  • Nächtigungskosten

Weiterführende Informationen:

Bundesministerium für Finanzen (BMF)

 

Für die Entscheidung, ob ein Lehrgangsbeitrag sofort in voller Höhe (und diese Kosten somit in nur einem einzigen Jahr in Abzug gebracht werden können) oder in mehreren Raten bezahlt werden soll (und somit die einzelnen Teilbeträge in mehreren Jahren in Abzug gebracht werden können), spielen steuerliche Argumente keine Rolle.

 


>* Rund 4 Wochen vor Beginn des ersten Lehrgangssemesters fällig.
> ** Jeweils rund 4 Wochen vor Semesterbeginn fällig.

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Sommer an der FH
31.05.12
05.06.12
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Sekretariat D.1.33

Peter Hromek

T: +43 1 606 68 77-4350
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Telefonische Voranmeldung empfohlen.